RS0069581 – OGH Rechtssatz
§ 9 MRG legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Vermieter im Anwendungsbereich des MRG selbst wesentliche Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes durch den Hauptmieter hinnehmen muß, gesteht also dem Hauptmieter von vornherein ein Veränderungsrecht zu. Mit derartigen Veränderungen sind - wie das Klammerzitat zeigt - in erster Linie Verbesserungen gemeint, doch sind dem Hauptmieter nach der eigentümlichen Wortwahl des Gesetzgebers, die sich deutlich von den Formulierungen in §§ 3-6 MRG abhebt, auch Veränderungen gestattet, die weder als Erhaltungsarbeiten noch als Verbesserungsarbeiten qualifiziert werden können.