8Ob40/24a—OGH Entscheidung
26. August 2024
…dessen Aussichten für den Klienten schwieriger abzuschätzen sind als für ihn selbst, spekulativ ausnützen könnte, besteht bei gewerbsmäßigem (regelmäßigem und auf Gewinn gerichtetem – vgl RS0071721) Eingriff in vorbehaltene Tätigkeitsbereiche zumindest im selben Ausmaß, und zwar unabhängig davon, ob etwa ein Winkelschreiber behauptet, Rechtsanwalt zu sein, oder ob er fälschlich den…