RS0081189 – OGH Rechtssatz
Die Ausübung eines Sportes, wenn sie nicht berufsmäßig erfolgt, dient der Erholung oder der körperlichen Ertüchtigung und wird als Freizeitbeschäftigung oder als Hobby ausgeübt und gehört als solche einschließlich der Vorbereitungshandlungen grundsätzlich dem privaten Bereich an. Die nicht berufsmäßige Sportausübung ist auch ausdrücklich gemäß Art 17 Abs 1 lit e ABH in den Deckungsbereich einbezogen.