Bei der Bestimmung des § 539 ZPO geht es nicht um die Bindung des Zivilrichters an den Inhalt des strafrechtlichen Erkenntnisses, wie dies Gegenstand des aufgehobenen § 268 ZPO war, sondern um die Qualifikation als Wiederaufnahmsgrund, für die das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung Voraussetzung ist. Es steht dem Gesetzgeber frei, besonders schwerwiegende Umstände - in diesem Fall eine strafrechtliche Verurteilung wegen bestimmter Delikte - als Wiederaufnahmsgründe zu statuieren, ohne dass darin ein Verstoß gegen die Grundsätze läge, die die Verfassungswidrigkeit des § 268 ZPO begründeten.
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