RS0038518 – OGH Rechtssatz
War die Erklärung von Grundstücken zum Naturdenkmal auflösende Bedingung für einen Kaufvertrag, liegt bei späterer Aufhebung der Eigentumsbeschränkung nach § 68 Abs 2 AVG der vermögensrechtliche Nachteil des Eigentümers in der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem kausal auf den Eigentumseingriff zurückzuführenden geringeren Wert der Grundstücke zum Zeitpunkt des Wegfalles der Beschränkung.