RS0041522 – OGH Rechtssatz
Der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall, dass nämlich die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, liegt bei der - vom Rekursgericht bestätigten - Abweisung eines Ergänzungsantrages nach § 423 ZPO nicht vor.