Der Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftkurators umfaßt die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. Wird sein Wirkungskreis im Bestellungsbeschluß eingeschänkt, dann hat er vor allem die in §§ 129 und 145 AußStrG näher genannten Rechte und Pflichten.
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