JudikaturOGH

RS0101478 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 1992

Da die Zuständigkeit des Strafgerichts zu einer Kostenbestimmung gemäß § 395 Abs 1 StPO nur dann nicht gegeben ist, wenn ein Übereinkommen über die Höhe der zu ersetzenden Kosten getroffen wurde, obliegt dem Strafgericht auch die Prüfung, ob im Fall eines Kostenbestimmungsantrages eine (behauptete) Einigung erzielt wurde.

Rückverweise