RS0048827 – OGH Rechtssatz
§ 178 ABGB sieht vor, daß jenem Elternteil, dem die Obsorge nicht zukommt, bestimmte näher bezeichnete Mindestrechte im Innenverhältnis - nicht im Außenverhältnis oder Vertretungsverhältnis - gewahrt bleiben sollen. Der Bestimmung ist dagegen nicht zu entnehmen, daß danach ein Teil der Obsorge, wie etwa die gesetzliche Vertretung oder die Vermögensverwaltung, beiden Elternteilen auch nach Auflösung ihrer Ehe und ungeachtet des Mangels einer dauernden häuslichen Gemeinschaft zukommen könne.