RS0054449 – OGH Rechtssatz
Für Dienstnehmer im Sinne des § 45 Abs 4 Z 2 leg cit ist überhaupt nur ein Sonntag im Monat arbeitsfrei, während die übrigen Sonntage in die regelmäßige Wochenarbeitszeit fallen. Während Stallarbeiter nach § 62 Abs 3 LAG (BGBl 1948/140) auch an Sonntagen und Feiertagen, ungeachtet der allgemeinen Aufschlagsregelung des § 63 Abs 2 LAG, ursprünglich noch ohne besondere Vergütung zu arbeiten hatte, steht ihnen nunmehr gemäß § 64 Abs 3 LAG (idF BGBl 1969/463) und ebenso nach § 45 Abs 4 Z 2 LufArbDG für jeden Sonntag, an dem sie pflichtgemäß gearbeitet haben, ein freier Werktag zu. Eine weitere (besondere) Vergütung ist im Gegensatz zu den im § 40 Abs 1 leg cit genannten Dienstnehmern (§ 45 Abs 4 Z 1 leg cit) für sie nicht vorgesehen. (§ 48 ASGG).