Für das Begehren auf Überprüfung des Mietzinses auf seine gesetzliche Zulässigkeit (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG) und den sich daraus allenfalls ergebenden Rückforderungsanspruch (§ 37 Abs 4 MRG) ist grundsätzlich der am Mietvertrag als Vermieter beteiligte Vertragspartner passiv legitimiert.
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