Die sich aus der besonderen Vertragsbeziehung zwischen dem Handelsvertreter und dem Geschäftsherrn ergebende Pflicht des Handelsvertreters, die Interessen des Geschäftsherrn zu wahren (§ 2 HVG), wonach der Handelsvertreter insbesondere auch alles zu unterlassen hat, was den Interessen des Geschäftsherrn widerspricht, umfaßt auch die Verpflichtung, Einwirkungen auf Kunden des Geschäftsherrn in der Richtung, sich von einem geschlossenen Vertrag wieder zu lösen, zu unterlassen. Diese Nebenverpflichtung dient der Unterstützung der Hauptpflicht des Handelsvertreters, Geschäfte für den Geschäftsherrn zu vermitteln oder abzuschließen, ihm also Kunden zu erhalten oder zuzuführen.
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