JudikaturOGH

RS0080382 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2019

Ist ein Versicherungsmakler nicht nur Vertreter des Antragstellers, sondern Versicherungsagent im Sinn des § 43 VersVG - wenn auch ohne Abschlussvollmacht im Sinn des § 45 VersVG - so haftet der Versicherer auch für die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer durch den Versicherungsagenten.

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