Hat der Ehemann in Ausübung seines Weitergaberechtes die Ehewohnung an den gemeinsamen Sohn abgetreten und wurde dabei von beiden offenbar die Absicht verfolgt, Ansprüche der Ehefrau nach § 97 ABGB zu unterlaufen, so hat die Ehefrau gegen beide Beklagte Ansprüche auf Schadenersatz (Naturalrestitution). Es ist ihr auch das rechtliche Interesse zuzubilligen, daß das Bestehen ihrer Ansprüche aus § 97 ABGB festgestellt wird.
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