JudikaturOGH

RS0009421 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1991

Die Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs. 2 BSVG dürfe nicht deshalb verneint werden, weil der Ehegatte auf Grund seiner ehelichen Beistandspflicht alle jene Verrichtungen vornehmen müsse, zu denen die versicherte Klägerin auf Grund gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist.

Rückverweise