RS0083851 – OGH Rechtssatz
Erfolgt die Zustellung an eine Angestellte des Vertreters einer Partei, sind die im § 13 Abs 4 ZustG genannten Angestellten des Parteienvertreters keine Ersatzempfänger, sondern berechtigt, auch Sendungen zu übernehmen, bezüglich deren eigenhändige Zustellung (§ 21 ZustG) angeordnet ist.