Der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt ist im Zivilprozess der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz; das gilt auch im Teilungsverfahren. War zu diesem Zeitpunkt ein Teilungshindernis gegeben ( Versteuerung eines Spekulationsgewinnes ), kann dieses auch nicht durch die Erklärung des Klägers beseitigt werden, er werde erst nach dem kalendermäßig bestimmten Wegfall dieses Hindernisses Exekution führen.
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