Die konkrete Ausgestaltung eines menschlichen Erzeugnisses, aus der sich erst sein Werkcharakter (hier: Filmwerk) ergibt, hat jedoch - als Tatfrage - derjenige zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), der für ein bestimmtes Erzeugnis urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt. - "Nintendo".
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