RS0083982 – OGH Rechtssatz
Wenn der Anspruch auf Anstaltspflege gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG in Verbindung mit § 144 Abs 3 ASVG ohne weiters Verfahren erlischt, ist der Versicherungsträger verpflichtet wenn auch nicht in Form eines Bescheides, so doch in eindeutiger Form dem Versicherungsnehmer hievon Mitteilung zu machen, damit dieser sein Verhalten (Verlassen der Krankenanstalt) danach einrichten kann. (Hier: Asylierungsfall. Mitteilung dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege nicht (mehr) vorliegen, genügt auch dann, wenn dem Leistungsempfänger abweichende ärztliche Meinungen bekannt sind).