Haben die Vorinstanzen über etwas anderes entschieden, als Gegenstand des Antrages bei der Schlichtungsstelle war, hat dies die Nichtigkeit dieser Entscheidungen und deren ersatzlose Beseitigung zur Folge.
…bindende Einstellungswirkung, wie die Antragstellerin meint. Eine Sanierung der fehlenden Prozessvoraussetzung durch rügeloses Einlassen ist im Fall einer sukzessiven Kompetenz nicht vorgesehen (vgl RIS Justiz RS0070401; RS0070782), sodass die Revisionsrekurswerberin insgesamt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Rechtsfragen aufzeigt. 3. Für die von der Antragsgegnerin vor Freistellung (§ 37 Abs…
…5 Ob 345/98s = MietSlg 51.454 = immolex 1999/119, 198; 5 Ob 60/03i = MietSlg 55.427 = immolex 2004/48, 78; vgl auch RIS Justiz RS0070401). Eine solche Entscheidung stellt - entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht - keine solche „in der Sache" und demnach keinen Sachbeschluss dar (5 Ob 229/06x…
…infolge Fehlens der zwingenden Prozessvoraussetzung der Anrufung der Schlichtungsstelle (§ 39 MRG) zu einer Nichtigkeit der Entscheidungen und deren ersatzloser Beseitigung führt (RIS Justiz RS0070401). Für die Identität der „Sache“ kommt es also entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch aufgrund desselben Sachverhalts wie vor der Schlichtungsstelle…
…Verfahren stellt sich dann aber gegenüber dem Schlichtungsverfahren als Antragserweiterung dar, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unzulässig ist (vgl RIS Justiz RS0006307; RS0070401; 5 Ob 313/99m). 2. Die Antragsteller wenden sich auch gegen die Ansicht des Rekursgerichts, wonach die Frage, ob Erst- und Drittantragsgegner berechtigte…
… 22 Abs 4 WGG auch hier anzuwenden ist. Eine Anrufung der Schlichtungsstelle ist zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren (vgl RIS Justiz RS0006307; RS0070401). Der Erledigung der Revisionsrekurse ist Folgendes voranzustellen: Im Außerstreitverfahren nach § 37 MRG sind Zwischenentscheidungen „über den Grund des Anspruches" im Sinn des…
…anderes entschieden hat, als Gegenstand des Antrags bei der Schlichtungsstelle war, dies die Nichtigkeit der Entscheidungen und deren ersatzlose Beseitigung zur Folge hat (RIS Justiz RS0070401; insbesondere 5 Ob 25/91 ua). Im gegenständlichen Verfahren stellt der Antragstellerin nur mehr die Möglichkeit offen, durch einen entsprechenden Zwischenantrag auf Feststellung…
…Schlichtungsstelle Identität besteht, weil nur der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag ohne Begründung einer Nichtigkeit zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0070401; 5 Ob 132, 133/91 = WoBl 1992/108). Es ergibt sich aus § 39 Abs 1 MRG, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle eine zwingende Prozessvoraussetzung…
…Sachantrag die Feststellung des Hauptmietzinses für sämtliche Räumlichkeiten des Bestandobjekts, liegt weder eine Nichtigkeit als Folge der Überschreitung des Antrags bei der Schlichtungsstelle (RIS-Justiz RS0070401; RS0109931) noch ein Verstoß gegen § 36 Abs 4 AußStrG vor. Mit dem Argument, bei einem den angemessenen Mietzins übersteigenden vorgeschriebenen Mietzins sei § 12a…
…S 51), über den das Erstgericht entschieden hat, war nicht Gegenstand des Schlichtungsstellen-Verfahrens, was die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses nach sich zieht (RIS-Justiz RS0070401). Eine bloße Präzisierung des vor der Schichtungsstelle gestellten Antrages liegt nicht vor. Über diesen hat das Erstgericht gar nicht abgesprochen, sondern erst das Rekursgericht im…
…Vorinstanzen über etwas anderes entschieden, als Gegenstand des Antrags bei der Schlichtungsstelle war, hat dies die Nichtigkeit dieser Entscheidungen und deren ersatzlose Beseitigung zur Folge (RS0070401). Für die Identität der „Sache“ kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird (RS0070055…
…teilweise Zurückziehung des Antrags hinsichtlich eines fünften Mietobjekts wurde das Begehren nicht qualitativ (vgl RIS Justiz RS0041027), sondern zulässigerweise nur quantitativ geändert (vgl RIS Justiz RS0070401 [T5]). Auch die Planänderung (horizontales statt vertikales Ausblasen) hat die Identität der Sache nicht berührt, weil es, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, nach wie…
…vom Erstgericht abgeforderten Planunterlage eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht haben - saniert werden kann (5 Ob 73/11p; vgl auch RIS Justiz RS0070401; RS0070782 [T2]). 2. Für die Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall Identität der „Sache“ vorliegt, sind nach der anzuwendenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie…
…Gegenstand des Antrages bei der Schlichtungsstelle war, hat dies die Nichtigkeit der Entscheidungen und deren ersatzlose Beseitigung zur Folge (5 Ob 25/91; RIS-Justiz RS0070401). 2. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass in materieller Hinsicht der Rechtsansicht des Rekursgerichtes zu folgen wäre und ein Fall der zulässigen Mietzinsanhebung nach…
…aber ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag dort beliebig verändert erweitert, aber auch präzisiert werden kann (WoBl 1992/108; RIS-Justiz RS0070401; 5 Ob 345/98s; RIS-Justiz RS0006307). In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen übersehen, dass das Vorbringen des Antragstellers zusammen mit dem von ihm vorgelegten…
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