RS0048007 – OGH Rechtssatz
Solange die Obsorge, also die Pflege und Erziehung (§ 144 ABGB), allein der Mutter zusteht (§ 177 f ABGB), geht es bei der Gestaltung des Besuchsrechtes nicht um eine Miterziehung durch den Vater, sondern um die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines echten Naheverhältnisses und um die Festigung der Bindung zwischen Vater und seinen Kindern.