§ 9 Abs 2 Z 1 MRG gilt nicht für Geschäftsräumlichkeiten.
Rückverweise
…9 Abs 2 Z 1 MRG nicht auf Geschäftsräumlichkeiten anzuwenden ist (5 Ob 1081/91 = Miet 43.166 = RIS Justiz RS0069564), ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Belang. Hinweise auf einen solchen Wiederherstellungs Vorbehalt des Bestandgebers können den festgestellten Vereinbarungen zwischen den Parteien allerdings nicht entnommen…