Satz 1 des § 10 Abs 1 AÜG ist im Zusammenhalt mit Satz 2 der zitierten Gesetzesstelle dahin zu verstehen, daß die mangels ausreichender Bestimmtheit wenig praktikable Orientierung an der Angemessenheit und Ortsüblichkeit im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nicht erst bei Fehlen einer Einzelregelung oder kollektivvertraglichen Entgeltregelung, sondern bereits bei Fehlen der letztgenannten Regelung zum Tragen kommen sollte.
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