Steht der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur gleichen Zeit herbeigeführt hätte. Der Anscheinsbeweis ist nur dann entkräftet, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt.
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