JudikaturOGH

RS0020725 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1991

Der Anspruch der Kläger auf Ersatzleistung wegen fehlender Inventargegenstände (bei Rückgabe einer Bestandssache) ist auch dann, wenn man die Klage insoweit als solche auf Ersatz des Interesses ansieht, materiellrechtlich ein Schadenersatzanspruch. Schadenersatzansprüche des Bestandgebers wegen fehlender Gegenstände unterliegen aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Frist des § 1111 ABGB.

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