JudikaturOGH

RS0080285 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1991

Es bedarf keiner Belehrung über den Beginn der Frist, über das für eine Klagsführung zuständige Gericht und keine Angabe der für die Abwendung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG notwendigen Schritte. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob der Adressat des Schreibens die Rechtslage gekannt hat, weil es sich bei der Vorschrift des § 12 Abs 3 VersVG um eine Formvorschrift handelt und der Versicherer damit rechnen kann, daß sich der Anspruchsberechtigte auf geeignete Art Kenntnis vom Schreiben verschaffen wird.

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