RS0080285 – OGH Rechtssatz
Es bedarf keiner Belehrung über den Beginn der Frist, über das für eine Klagsführung zuständige Gericht und keine Angabe der für die Abwendung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG notwendigen Schritte. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob der Adressat des Schreibens die Rechtslage gekannt hat, weil es sich bei der Vorschrift des § 12 Abs 3 VersVG um eine Formvorschrift handelt und der Versicherer damit rechnen kann, daß sich der Anspruchsberechtigte auf geeignete Art Kenntnis vom Schreiben verschaffen wird.