RS0085799 – OGH Rechtssatz
Bei den im § 80 Abs 3 BSVG getroffenen Ausnahmen einer Selbstbeteiligung wollte der Gesetzgeber die Selbstbeteiligung nicht nur bei Sachleistungen sondern auch bei Geldleistungen ausschließen. (Hier: § 80 Abs 3 lit b: aktive Tuberkulose).