Jede Teilnahme von Lehrern an schulbezogenen Veranstaltungen, die im Auftrag oder mit Genehmigung der Dienstbehörde erfolgt, ist vom Schutz der Unfallversicherung gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG umfaßt, wenn gemäß § 175 Abs 5 ASVG der Unfallversicherungsschutz auch für die an diesen Veranstaltungen teilnehmenden Schüler begründet wird. (Hier:
Unfall eines Lehrers während der Teilnahme an einem Skirennen, welches Gegenstand von Schulskitagen war, die gemäß § 13 a Abs 1 SchUG zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt worden waren).
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