JudikaturOGH

RS0001974 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 1991

Bei der Kostenbestimmung gemäß § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht auf nachgewiesene (Teil )Zahlungen der kostenersatzpflichtigen Partei Bedacht zu nehmen haben, weil dies für die Höhe des (strittigen) Kostenanspruches insoferne von Bedeutung ist, als für den Fall der (notwendig werdenden) Exekutionsführung auf vor Schaffung des Exekutionstitels geleistete Zahlungen ein Oppositionsbegehren nicht gestützt werden könnte (§ 35 Abs 1 EO).

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