Behauptet der Kläger ausschließliche Verwertungsrechte an einem Werk des Kunstgewerbes als Werk der bildenden Künste im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG, dann können die zum Nachweis des Werkcharakters erforderlichen Tatsachen im wesentlichen schon durch Vorlage des Werkes oder von Abbildungen davon dokumentiert werden. Dabei können Hinweise, welche Gestaltungselemente dem Werk den Charakter der Einmaligkeit geben, naturgemäß sehr hilfreich sein; zu Behauptungen, wonach der Schaffung kein fremdes Werk als Vorlage gedient habe und etwa einzelne, werkbegründende Gestaltungselemente weder durch den Verwendungszweck technisch bedingt noch gemeinfrei seien, ist aber der Kläger nicht verpflichtet. - "Le Corbusier-chaise-longue".
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