Die Feststellung von Hauptmietrechten eines angeblichen Untermieters hat auch dann, wenn der als Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB zu qualifizierende Vertrag zwischen Hauseigentümer und angeblichem Hauptmieter vor dem 1. Jänner 1982 geschlossen worden ist, im Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG zu erfolgen. Dabei macht er keinen Unterschied, ob ein absolutes Scheingeschäft vorliegt oder ob die Vertragspartner bloß ein anderes, wirklich gewolltes Geschäft ("verdecktes Geschäft") verschleiern wollten.
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