Auf den in § 35 Abs 1 Z 2 GmbHG (entsprechend § 46 Nr 2 dGmbHG) geforderten Einforderungsbeschluß der Generalversammlung, den diesfalls auch die Satzung der GmbH unter IV, letzter Absatz vorsieht, kommt es zur Fälligstellung der noch offenen Stammeinlage nicht an; sie kann auch durch den Überweisungsgläubiger selbst bewirkt werden.
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