Nach dem Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (Prinzip der identen Norm) kommt es nur darauf an, ob der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Sachverhalt nach dem Recht sowohl des ersuchenden wie auch des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Daß hingegen die den Gegenstand der Auslieferung bildende Tat in beiden Rechtsbereichen derselben Deliktstype unterstellt werde (Identität der Deliktsbezeichnung) ist nicht erforderlich.
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