JudikaturOGH

RS0055105 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2000

Bei aufrechtem Vertretungsverhältnis ist die Führung eines Honorarprozesses unzulässig. Nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses ist es jedoch dem Rechtsanwalt keineswegs verwehrt, seine Honorarforderung gegenüber dem ehemaligen Klienten auch gerichtlich geltend zu machen. Dabei mag es im Einzelfall zutreffen, daß die Prozeßführung durch die Einhaltung der fortdauernden Verschwiegenheitspflicht erschwert wird. Das ändert aber nichts daran, daß auch in einem solchen Fall die Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit grundsätzlich bestehen bleibt, und zwar uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn andernfalls der Klient der Gefahr eines (Finanzstrafverfahrens) Strafverfahrens ausgesetzt würde.

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