RS0096427 – OGH Rechtssatz
Die in der Verordnung BGBl 1977/624 als "Kriegsmaterial" aufgezählten Waffen, Munitionsgegenstände und Ausrüstungsgegenstände sind als "Kampfmittel" im Sinne des § 320 Abs 1 Z 3 StGB anzusehen.
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