JudikaturOGH

RS0040957 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2015

Die unterlassene Antragstellung zur Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 398 ZPO - führt nicht zum Ruhen des Verfahrens, sondern zu einem dem Ruhen ähnlichen faktischen Stillstand des Verfahrens.

Rückverweise