JudikaturOGH

RS0007810 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1991

§ 102 Abs 2 AußStrG (vgl § 224 ABGB) sieht für die Bewertung von unbeweglichen Gütern zwar noch andere Möglichkeiten als die Begutachtung durch Sachverständige vor, doch kann in Wahrnehmung gesetzlicher Obsorgepflichten für Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit auf die Beiziehung von Sachverständigen nicht verzichtet werden, wenn die Gefahr einer vermögensrechtlichen Benachteiligung Minderjähriger nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.

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