RS0096185 – OGH Rechtssatz
Das Versperrthalten der zur Zwangsversteigerung bestimmten Objekte (und die Abwesenheit des Verpflichteten) sind Hindernisse, zu deren Überwindung das Vollstreckungsorgan nach § 26 EO befugt ist; mit einem "Verheimlichen" oder einer anderen im § 162 StGB genannten Begehungsform kann dies nicht gleichgesetzt werden.