JudikaturOGH

RS0096185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1991

Das Versperrthalten der zur Zwangsversteigerung bestimmten Objekte (und die Abwesenheit des Verpflichteten) sind Hindernisse, zu deren Überwindung das Vollstreckungsorgan nach § 26 EO befugt ist; mit einem "Verheimlichen" oder einer anderen im § 162 StGB genannten Begehungsform kann dies nicht gleichgesetzt werden.

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