JudikaturOGH

RS0096153 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 1991

Die bloße Weigerung des Verpflichteten, die in Exekution gezogenen Sachen zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung herauszugeben, ist weder nach § 162 noch nach § 271 StGB strafbar.

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