JudikaturOGH

RS0042360 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2019

Eine Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 50.000,-- ist dann unbeachtlich, wenn in einem Räumungsprozess im Sinne des § 560 ZPO Grundlage der Entscheidung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision kommt es nicht allein auf das Klagsvorbringen an.

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