RS0042360 – OGH Rechtssatz
Eine Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 50.000,-- ist dann unbeachtlich, wenn in einem Räumungsprozess im Sinne des § 560 ZPO Grundlage der Entscheidung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision kommt es nicht allein auf das Klagsvorbringen an.