Im Hinblick auf die deutlich zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, nur die Aufnahme psychisch Kranker in Anstalten gemäß § 2 UbG zu gestatten, kommt mangels Vorliegens einer "planwidrigen Unvollständigkeit", also einer nicht gewollten Lücke eine analoge Anwendung des UbG auf bloß geistig behinderte Personen nicht in Frage.
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