RS0075958 – OGH Rechtssatz
Es obliegt bei der Erstanhörung im wesentlichen dem Abteilungsleiter, dem Gericht die Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer eines Anstaltsaufenthaltes glaubhaft zu machen. Gelingt ihm das nicht, dann muß auch der geordnete, realitätsbezogene Eindruck des Patienten zu einer Entscheidung im Sinne des § 20 Abs 2 UbG führen, auch wenn das Gericht der Anhörung keinen unabhängigen Sachverständigen beigezogen hat.