JudikaturOGH

RS0081051 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2021

Plant der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein, so handelt es sich nicht um die zitierten "Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen", die verheerende Folgen nach sich ziehen können, sondern um gefährliche Bosheitsakte, und zwar auch dann, wenn der beabsichtigte Erfolg weit über seine Erwartungen hinausgeht. Solche Schadenszufügungen sind vom versicherten Risiko nicht umfaßt.

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