Die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung für die prozessuale Behandlung einer Stufenklage gelten auch bei Fällung eines Versäumungsurteiles gegen den Beklagten. Schlüssigkeit der Klage vorausgesetzt, ist dann nur über das Rechnungslegungsbegehren mit Teilversäumungsurteil zu entscheiden, die Entscheidung über das Leistungsbegehren aber vorzubehalten; bezüglich der Fortsetzung des Verfahrens sind die weiteren Anträge der Parteien abzuwarten. Die Bestimmung des § 402 Abs 1 ZPO steht einer solchen Vorgangsweise nicht im Wege.
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