RS0018515 – OGH Rechtssatz
Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. Die Abweichung von § 330 ABGB, der dem redlichen Besitzer die Nutzungen beläßt, wird damit begründet, daß der Kondiktionenschuldner, anders als der redliche Besitzer, in der Regel seine Gegenleistung zurückbekommt.