Wurde mit dem Bescheid nicht nur über den Bestand und den Umfang des Anspruches des Versicherten auf eine Versehrtenrente für einen bestimmten Zeitraum sondern auch über den (Nichtbestand) Bestand eines Anspruches auf eine Versehrtenrente für einen anderen Zeitraum entschieden, so tritt über Klage des Versicherten (bzw infolge der nach § 86 ASGG zulässigen Klageausdehnung hinsichtlich eines Zeitraumes) der gesamte Bescheid außer Kraft.
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