RS0075811 – OGH Rechtssatz
Die - im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtslage zwingend notwendige - Entscheidung, daß die Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt (§ 2 UbG) unzulässig ist, kann gewiß nicht bedeuten, daß der völlig hilflose geistig Behinderte, um den sich nach der Aktenlage sonst niemand kümmert, auf die Straße gestellt und damit dem sicheren Verderben preisgegeben werden dürfte. (Hier: Notlage im Sinne des Tir SozialhilfeG LBGl 1973/105, das ausdrücklich auch eine Hilfe für pflegebedürftige Personen vorsieht (§ 5 Abs 1 lit d und Abs 5)).