Wenn ein Unterhaltspflichtiger oder ein Unterhaltsberechtigter einen Hilflosenzuschuss bezieht, spielt dieser bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle, weil er den an Wartung und Hilfe notwendigen Sonderbedarf abdecken soll. Wenn aber der Hilflose den Hilflosenzuschuss einem Dritten als Entschädigung für dessen Pflegeleistungen zuwendet, dann kann diese Zuwendung zu einem Einkommen dieses Dritten werden.
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