Zielt der Gegenstand des mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag auf nichtanwaltliche Tätigkeit ab, ist also die rein anwaltliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung, gilt nicht Anwaltsvertragsrecht, sondern - auch für die Entlohnung - das dem Vertragsgegenstand entsprechende Recht.
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