JudikaturOGH

RS0053662 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1991

Verletzt die Abgabenbehörde zweiter Instanz, gleichviel, ob sie als Rechtsmittelbehörde oder als funktionell erstinstanzliche Behörde einschreitet, ihre Entscheidungspflicht, kann ihre Untätigkeit nicht mehr im Verwaltungsverfahren, sondern nur mehr mit Säumnisbeschwerde an den VwGH nach Art 132 B-VG bekämpft werden.

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